27.12.2020 – Ein Kamin oder ein Ofen ist beim Wohneigentum ein besonderes Ausstattungsmerkmal. Er sorgt aber nicht nur für eine behagliche Wohnatmosphäre, sondern verursacht auch Feinstaub und Kohlenmonoxid. Eigentümer von älteren Anlagen müssen diese nun bis Ende 2020 ausgetauscht, stillgelegt oder entsprechend den aktuell gültigen Grenzwerten nachgerüstet haben, sofern die Kamine oder Öfen nur eine Typprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1994 ausweisen. Öfen und Kamine, die die Grenzwerte der Stufe 2 der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BimSchV) einhalten, dürfen auch weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Wer den Austausch oder die Nachrüstung nicht aus Eigenmitteln finanzieren will, kann auch günstige Modernisierungsdarlehen in Anspruch nehmen.