01.07.2020 – Ein Verbraucher zahlt grundsätzlich auf sein gesamtes Bauvorhaben die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Abnahme gilt. An welchem Datum er den Hausbauvertrag unterschrieben hat oder ob er bereits Abschläge mit höheren Mehrwertsteuersätzen beglichen hat, ist nach Stellungnahme des Bauherren-Schutzbund e.V. dabei unerheblich. Wer also die Abnahme seines Bauvorhabens zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 hat, zahlt für das gesamte Bauvorhaben die reduzierten 16% als Mehrwertsteuer. Etwaige Abschlagszahlungen mit 19% Mehrwertsteuer müssten in diesem Fall mit der Schlussrechnung ausgeglichen und Überzahlungen erstattet werden. Wir raten folglich, sich einschlägig bei einer Steuerberatung zu informieren.